Mieterhöhung ohne Modernisierungsmaßnahmen

Was  zu beachten ist bei einer Mieterhöhung

Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) muss der Mieter normalerweise zulassen. Zu beachten sind aber die sogenannten Kappungsgrenzen. Dies bedeutet, die Miete darf innerhalb von drei Jahren nicht über 20 Prozent erhöht werden, in angespannten Wohnungsmärkten liegt die Grenze bei 15 Prozent. Der Mieter muss außerdem nur alle 15 Monate eine Mieterhöhung dulden. Eine Mieterhöhung des Vermieters muss sich also innerhalb dieser Grenzen bewegen.

Der Mieter muss ein Schreiben zur Mieterhöhung erhalten

Bevor die Kaltmiete auf die ortsübliche Vergleichsmiete erhöht werden kann, muss der Mieter vom Vermieter ein Schreiben bekommen. Ein solches Schreiben kann als Brief, Fax oder E-Mail beim Mieter ankommen. Aber beachten Sie: Ohne Begründung geht es nicht. In dem Schreiben muss dargelegt sein, warum die Miete erhöht wird. Der Vermieter kann sich dabei auf verschiedene Punkte beziehen:

 

  • Mietspiegel: Der Vermieter kann in seinem Schreiben Bezug auf den Mietspiegel der jeweiligen nehmen. Dieser Punkt scheidet allerdings für die Stadt Bremen aus, da kein Mietspiegel existiert.
  • Gutachten eines Sachverständigen
  • Benennung von drei vergleichbaren Wohnungen

Fristen beachten

Das Gesetz setzt zudem Fristen zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete: Die Miete kann sich erst mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang erhöhen. Allerdings hat der Mieter in diesem Fall auch eine Pflicht: Ist das Mieterhöhungsschreiben inhaltlich und formal korrekt, muss er der Erhöhung spätestens bis Ende des zweiten Monats nach Zugang des Schreibens zustimmen. Stimmt der Mieter nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.

 

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